

Seit dem 1. Januar 2005 ist es möglich, die leiblichen Kinder des eingetragenen Lebenspartners oder der Lebenspartnerin zu adoptieren. Durch die Stiefkindadoption werden erstmals in Deutschland zwei Mütter oder zwei Väter rechtlich als Elternpaar anerkannt. Voraussetzung für die Adoption ist, dass sie dem Kindeswohl dient und dass ihr der andere, leibliche Elternteil (soweit vorhanden) zustimmt. Denn mit der Adoption erhält die neue Mutter oder der neue Vater rechtlich die gleiche Stellung wie ein leiblicher Elternteil.
Die "Verwandtschaftsbeziehung" zum ursprünglichen leiblichen Elternteil (z. B. Samenspender) wird dagegen vollständig aufgehoben, so dass auch keine Unterhalts- oder Erbansprüche bestehen.
Eine Adoption ist mit allen sich ergebenden Konsequenzen endgültig. Der Weg zu einer Stiefkindadoption kann dabei durchaus lang und steinig sein. In der Regel dauert das Prozedere, bei dem es keinen Unterschied zwischen homo- und heterosexuellen Paaren geben soll, zwischen einem halben und zwei Jahren.
Die Stiefkindadoption muss beim Vormundschaftsgericht beantragt werden. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sollte mindestens ein Jahr lang bestehen. Der Antrag muss von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden. Darüber hinaus wird das Jugendamt in den Adoptionsprozess miteinbezogen. Es wird vom Vormundschaftsgericht beauftragt, zu prüfen, ob die beabsichtigte Adoption dem Wohle des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht / entstanden ist.
Um dies festzustellen, überprüft das Jugendamt die Familie. Dabei wird zum einen die Beziehung zwischen Kind und Neuelternteil untersucht, zum anderen werden auch die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der künftigen Mutter oder des künftigen Vaters unter die Lupe genommen. Das Jugendamt fertigt einen Sozialbericht an und muss die Ergebnisse seiner Überprüfung den Betroffenen mitteilen. Es empfiehlt sich daher, schon vor der Antragstellung beim Vormundschaftsgericht Kontakt zum Jugendamt aufzunehmen. Das Verfahren variiert von Jugendamt zu Jugendamt. In München ist es beispielsweise Standard, von der Annehmenden einen so genannten Lebensbericht anzufordern, bevor die Gespräche geführt und der Hausbesuch gemacht werden.
Dem Adoptionsantrag müssen alle Beteiligten zustimmen und dies notariell beurkunden lassen, ab dem 14. Lebensjahr auch das Kind selbst. Zuvor muss an seiner Stelle der gesetzliche Vertreter diese Einwilligung geben. Die Zustimmung der leiblichen Mutter kann frühestens erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Je nachdem, ob der gesetzliche beziehungsweise biologische Vater bekannt ist, muss auch dieser zustimmen. Dies kann er auch schon vor der Geburt! Wenn die Mutter den biologischen Vater nicht mitteilen kann oder will, muss sich das Gericht von Amts wegen selbst um eine Sachverhaltsaufklärung bemühen. Falls dies ohne Erfolg bleibt, ist die Annahme auch ohne Einwilligung des Vaters zulässig. Dies geht zumindest aus einem Urteil des Landgerichts Freiburg aus dem Jahr 2002 hervor.
Wird das Kind durch Insemination über eine Samenbank in eine homosexuelle Beziehung hineingeboren, ist das Prozedere das Gleiche. Die Zustimmung des "Vaters" entfällt. Im Falle einer privaten Samenspende, bei der der Spender anonym bleiben soll, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Entweder die Mütter geben an, den Vater nicht benennen zu können oder zu wollen. Dann muss das Gericht - siehe oben - prüfen. Darüber hinaus kann natürlich der Samenspender als Vater benannt werden. Er muss nicht befürchten, dass dies über das Verfahren hinaus bekannt wird. Wenn er der Stiefkindadoption zustimmt, bewahrt ihn dies zudem sicher vor möglichen Unterhalts- oder Erbansprüchen des Kindes. Dieses Vorgehen ist beispielsweise dem Münchner Stadtjugendamt am liebsten.
Erfahrungsgemäß wird manchmal der Antrag vom Amtsgericht erst einmal liegen gelassen, besonders wenn es sich um ein sehr kleines Kind handelt. Diese Zeit wird Adoptionspflegezeit genannt und kann unter Umständen einige Monate dauern. Es soll sich erst einmal eine Beziehung zwischen Annehmender und Kind entwickeln - dabei ist es für das Gericht nicht erheblich, ob es sich um ein geplantes Wunschkind handelt und deshalb diese Zeit eigentlich unlogisch ist. Die Richter halten sich streng an die Vorgaben aus der heterosexuellen Stiefkindadoption.
Wenn der Sozialbericht positiv ausfällt, dann dürfte es in der Regel keine Probleme geben. Dies gilt grundsätzlich: der Sozialbericht ist das Herzstück.
Problematisch kann es werden, wenn die annehmende Mutter keine deutsche Staatsangehörige ist und es in ihrem Herkunftsland keine gesetzliche Entsprechung der gleichgeschlechtlichen Stiefkindadoption gibt. Dann gibt es oft nur die Lösung, dass sie die deutsche Staatsbürgerschaft annimmt. Dies war in München bisher zweimal der Fall: bei einer Österreicherin und bei einer Ungarin.
Die vier Sozialpädagoginnen vom Münchner Stadtjugendamt, die mit der Stiefkindadoption betraut sind, sind alle sehr kooperativ. Sie würden sich auch wünschen, dass Kinder, die in Lebenspartnerschaften hineingeboren werden, als ehelich anerkannt werden und der komplizierte Weg über die Stiefkindadoption nicht nötig wäre. Wenn es Probleme gibt, dann gibt es von dort auf jeden Fall zumindest moralische Unterstützung.
adaptiert nach: www.queerkids.de
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